Schloss Promnitz

   



Das Schloss und Rittergut Promnitz in Zeithain ist ein über Jahrhunderte gewachsenes herrschaftliches Anwesen, das aus Hauptschloss, vierseitig um einen Hof angeordneten Wirtschaftsgebäuden, fragmentarisch erhaltenen Gartenanlagen, Gärtnerhaus und Gutsarbeiterhäusern besteht.

Jahrzehntelangem Leerstand und schweren Verfallserscheinungen folgten bauliche Maßnahmen zur Notsicherung ab 2016, wodurch massive Verluste am Schlossgebäude als bauhistorisch bedeutendsten Teil der Anlage verhindert werden konnten. Umfangreiche Aufräumarbeiten und Notsicherungen an den Gutsgebäuden erfolgten parallel, ebenso erste beschränkte und temporäre Nutzungen. Der dauerhafte Erhalt von Bauten und Anlagen ist jedoch erfahrungsgemäß nur möglich, wenn Gebäude und Anlagen auch konstant genutzt werden. Die Revitalisierung ist ein Prozess, der Verständnis und Mittun vieler Kräfte der Region und darüber hinaus bedarf.

Die Erarbeitung einer Nutzungskonzeption für Schloss und umliegende Bereiche, die wesentlicher Inhalt der LEADER-Rahmenkonzeption ist, gewinnt daher an Bedeutung für dessen weitere Entwicklung. Schwerpunkt der Betrachtungen bildet dabei die Dreiflügelanlage des Schlosses, deren historisch gewachsene Struktur sowie bauliche und kulturelle Werte als Grundlage für künftige Nutzungen innerhalb der Rahmenkonzeption herausgearbeitet werden sollen.

Die Notwendigkeit einer Betrachtung der gesamten Rittergutsanlage ergibt sich aus der Denkmaleigenschaft sowie der historischen und funktionellen Einheit der Anlage. Sie ergibt sich auch aus dem Bestreben, gedankliche Ansätze zur wirtschaftlich tragbaren Betreibung der Anlage insgesamt zu formulieren.

Zuständig für die Durchführung der ELER-Förderung im Freistaat Sachsen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), Referat Förderstrategie, ELER-Verwaltungsbehörde.



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Bild mit freundlicher Genehmigung von Helga Jubisch


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Foto

Hauptstaatsarchiv Dresden
www.archiv.sachsen.de/archive/dresden/4494_3130343930.htm



Auszüge aus dem Sächsisches Denkmalschutzgesetz, SächsDSchG
www.baurecht.de/denkmalschutzgesetz_sachsen.htm

III. Abschnitt Schutzvorschriften § 8 Erhaltungspflicht
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich
zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten
und vor Gefährdung zu schützen.
...

§ 11 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßen
Ermessen erforderlich erscheinen.
(2) Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere anordnen, daß
bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder
Zerstörung eines Kulturdenkmales der vorherige Zustand nach ihrer
Anweisung wiederherzustellen ist.
(3) Die Vorschriften der §§ 4, 5 und 7 des Polizeigesetzes des
Freistaates Sachsen finden sinngemäß Anwendung.
...

§ 12 Genehmigungspflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
wiederhergestellt oder instandgesetzt werden, in seinem Erscheinungsbild
oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden,
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
aus seiner Umgebung entfernt werden, zerstört oder beseitigt werden.
...

§ 16 Anzeigepflicht
(1) Eigentümer und Besitzer haben Änderungen der bisherigen
Nutzung von Kulturdenkmalen, Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen
auftreten und die Erhaltung gefährden können, unverzüglich
einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.